Satzung des „Förderverein Landesgartenschau Bad Dürrenberg 2023 e.V.“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Landesgartenschau Bad Dürrenberg 2023.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz eingetragener Verein in der Form „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Dürrenberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Landschaftspflege und des Naturschutzes sowie die Förderung der nachhaltigen Nutzung der im Rahmen der Landesgartenschau zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
- die breite Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien,
- die Organisation von Ideenpools besonders zur Unterstützung der Bewerbung,
- die Unterstützung des allgemeinen Miteinander der Bürgerschaft zur Durchführung der Landesgartenschau,
- die Sammlung und Förderung von Ideen zur sinnvollen Nachnutzbarkeit der im Rahmen der Landesgartenschau geschaffenen Anlagen und Einrichtungen,
- die Sammlung von Spenden und
- die Gewinnung von Sponsoren.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Tätigkeitsvergütung, es werden die notwendigen nachgewiesenen Auslagen auf Antrag ersetzt.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Bei natürlichen Personen unter 18 Jahren ist diesem Antrag die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten beizufügen.
- (Bei juristischen Personen ist der Antrag durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen. In dem Antrag ist die vertretungsberechtigte Person zu benennen, die die juristische Person in der Mitgliederversammlung vertritt. Eine Änderung der vertretungsberechtigten Person ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand und endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung des Vereins. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch mit Antragstellung auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschluss kann in Betracht kommen, wenn ein Mitglied
- in grober Weise und beharrlich gegen seine Mitgliedspflichten verstößt oder
- das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigt,
so dass das Fortbestehen der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 4
Beiträge
- Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
- Der Regelbeitrag ist in Höhe von 30 Euro pro Jahr zu entrichten. Natürliche Personen unter 18 Jahren haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12 Euro pro Jahr zu entrichten.
- Erstmals ist der Beitrag innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme als Mitglied in voller Höhe durch Einzahlung auf das Vereinskonto zu entrichten. Im Übrigen ist der Mitgliedsbeitrag jährlich zum 31.03. fällig und vom Mitglied auf das Vereinskonto einzuzahlen.
- Über die Änderung der Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Neben dem Mitgliedsbeitrag können Spenden an den Verein geleistet werden, die im Rahmen der geltenden steuerlichen Vorschriften abzugsfähig sind.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitgliedes. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist jedem Mitglied zuzusenden.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
- Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfen
- Änderung der Satzung
- Änderung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
- Ausschluss aus dem Verein
- Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine vertretungsberechtigte Person nach § 3 Absatz 4 dieser Satzung kann ebenfalls in den Vorstand gewählt werden.
- Folgende Funktionsstellen werden besetzt:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Mitglied des Vorstandes
- Zwei Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dieser Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
- Aufgaben:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die jährliche Vorlage eines Rechenschafts- und eines Jahresabschlussberichtes
- die Initiierung von Projekten und die Festlegung von Projektleitern
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich oder per E-Post ein, wenn die Geschäfte es erfordern. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn dies die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8
Kassenführung
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.
- Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
- Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vorzunehmen.
§ 9
Kassenprüfung
- Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgaben:
- Prüfung der Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
- Prüfung der Mittelverwendung
- Feststellung des Kassenbestandes des abgelaufenen Kalenderjahres
- Mitteilung in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
- Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 10
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Dürrenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des in dieser Satzung festgesetzten Zweckes zu verwenden hat.
§ 11
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Bad Dürrenberg, 30.06.2021